Posts by Linchen1403

    Luftverkehrsordnung


    (LuftVO)

    Stand: 05.03.2023



    Luftverkehrsordnung(LuftVO)




    Inhaltsverzeichnis



    § 1 Allgemeines

    § 2 Fluglizenz



    § 1 Allgemeines

    (1) Eine Mindestflughöhe von 150 Metern ist zwingend einzuhalten.

    (2) Über Cayo Perico, dem Staatsgefängnis, LSPD , LSMD , LSFD , Los Santos Government Facility und der Militärbasis herrscht eine Flugverbotszone. Die genauen Flugverbotszonen werden der Anlage entnommen.

    Das Missachten einer Flugverbotszone kann zu der Entziehung der Fluglizenz

    führen. Das Missachten der Flugverbotszone über dem Gefängnis kann zum

    Abschuss führen.

    Die Exekutive kann kurzfristig und zeitabhängig weitere Flugverbotszonen bestimmen, die nach LuftVO Abs. 1.2 behandelt werden können.

    (3) Das Starten und Landen ist nur auf Flugplätzen und ausgewiesenen Helikopterlandeplätzen gestattet.

    (4) Vor der Landung auf ausgewiesenen Helikopterplätzen der Exekutive sowie allen

    Regierungsbehörden ist eine Landeerlaubnis zu erbitten.

    (5) Das Verlassen des Flugfeldes mit einem Fluggerät zu Boden ist verboten.

    (6) Das vorsätzliche Verursachen eines Flugunfalles ist verboten.

    (7) Fliegen unter Alkohol oder Drogeneinfluss ist verboten (0 Promille Grenze).

    (8) Die Kollisionslichter sind stets funktionstüchtig zu sein.

    (9) Der Pilot, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand

    des Fluggerätes.

    (10) Das Fliegen trotz Fluguntüchtigkeit ist verboten. Fluguntüchtigkeit ist, wenn durch Mängel an Fluggeräten oder der körperlichen und geistigen Verfassung des Piloten das Unfallrisiko nur marginal erhöht wird.

    (11) LSPD , LMSD und LSFD werden von der LuftVO §1 Absatz 1, 2 , 3 und 13 LuftVO befreit.

    (12) Eine Sondergenehmigung für §1 Absatz 1, 2 und 3 LuftVO kann bei der Exekutive

    beantragt werden.

    (13) Alle Flüge müssen bei der Leitstelle des LSPD angemeldet werden.

    (14) Wer gegen §1.1 bis §1.7 verstößt, hat mit einem Bußgeld von bis zu 50.000$ zu

    rechnen und muss damit rechnen, seine Fluglizenz zu verlieren.

    § 2 Fluglizenz

    (1) Fliegen ohne gültige Fluglizenz ist verboten. Wer ohne Fluglizenz ein Flugobjekt steuert, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 HE oder mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 $ bestraft.

    (2) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Flugobjekt zu führen, so wird ihm durch die Exekutive der Fluglizenz entzogen.

    (3) Bei folgenden Delikten ist der Flugschein zu entziehen: - Bei mehrmaligen Verstößen gegen die LuftVO (ab 3 Verstößen) - Trunkenheit während des Führen eines Luftfahrzeugs

    Grundgesetz


    (GG)

    Stand: 05.03.2023

    Grundgesetz (GG)




    Artikel 1 Grundrechte

    Artikel 2 Persönlichkeitsrechte

    Artikel 3 Gleichberechtigung

    Artikel 4 Glaubensfreiheit

    Artikel 5 Meinungsfreiheit

    Artikel 6 Versammlungsrecht

    Artikel 7 Wohnrecht

    Artikel 8 Bürger

    Artikel 9 Berufswahl

    Artikel 10 Existenzminimum



    Artikel 1 Grundrechte



    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist

    Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Artikel 2 Persönlichkeitsrechte

    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht

    die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung

    oder das Sittengesetz verstößt.

    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der

    Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes

    eingegriffen werden.



    Artikel 3 Gleichberechtigung


    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche

    Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Hautfarbe,

    seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder

    politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf

    wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.



    Artikel 4 Glaubensfreiheit


    (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und

    weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

    (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.



    Artikel 5 Meinungsfreiheit


    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu

    verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu

    unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch

    Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

    (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze

    und in dem Recht der persönlichen Ehre.



    Artikel 6 Versammlungsrecht


    (1) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu

    versammeln.

    (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder

    aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.



    Artikel 7 Wohnrecht


    (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

    (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge,

    Verdunklungsgefahr auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe

    angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

    (3) Jeder Bürger hat das Recht auf freie Wohnungswahl im Gebiet von San Andreas.



    Artikel 8 Bürger


    (1) Als Bürger im Sinne des Gesetzes sind alle Personen definiert, welche im Staate

    San Andreas wohnhaft sind und seiner Gerichtsbarkeit unterliegen.



    Artikel 9 Berufswahl


    (1) Alle Bürger aus Los Santos haben das Recht Beruf, Arbeitsplatz und

    Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetze geregelt

    werden.

    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen

    einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstpflicht.

    (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlichen angeordneten Freiheitsentziehung

    zulässig.



    Artikel 10 Existenzminimum


    Jedem Bürger ist ein Existenzminimum einzuräumen. Dieses Existenzminimum darf

    den Betrag von 1.000$ nicht unterschreiten. Bei gerichtlich verhängten und

    gültigen Urteilen ist dies zu beachten und die restliche Geldstrafe wird auf Haftzeit

    umgewandelt.


    Waffengesetz (WaffG)

    Stand: 09.03.2023







    Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

    1. Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
    2. Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände,
    1. die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb-, Stoß sowie Stichwaffen;
    2. die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
    1. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.


    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

    1. Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 1 (Waffenliste) zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
    3. Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2, sowie Anlage 4 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.



    Zweiter Abschnitt: Umgang mit Waffen und Munition

    § 3 Voraussetzungen einer Erlaubnis

    1. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
    1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
    2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) und persönliche Eignung (§ 5) besitzt,
    3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 6),
    4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 7)


    § 4 Zuverlässigkeit

    1. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
    1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
    1. wegen eines Verbrechens oder
    2. wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 30 Hafteinheiten, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung vier Wochen noch nicht verstrichen sind,
    1. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    1. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
    2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
    3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.


    § 5 persönliche Eignung

    1. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    1. geschäftsunfähig sind,
    2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
    3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.


    § 6 Sachkunde

    1. Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer an einem Training vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.


    § 7 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

    1. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
    1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen,
    2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.


    § 8 Verordnungsermächtigungen

    1. Die Beamten des DOJ werden nach dieser Rechtsverordnung ermächtigt, die Voraussetzungen einer Waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen und diese zu erteilen.
    2. Vor der Erteilung hat der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ein gültiges Führungszeugnis, welches § 4 nicht entgegensteht
    2. Ein Amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung

    Dritter Abschnitt: sonstige Waffenrechtliche Vorschriften

    § 9 Aufbewahrung und Führen von Waffen

    1. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
    2. Wer Hieb, Stoß oder Stichwaffen bei sich führt, hat diese in einer auf dem Rücken befindlichen Tasche zu transportieren
    3. Wer Schußwaffen bei sich führt, hat diese in einer Bauchtasche oder einem Waffenholster, alternativ in einer auf dem Rücken befindlichen Tasche, zu transportieren
    4. Die Lagerung von Waffen ist in allen abschließbaren Schränken oder Schubladen gestattet.
    5. Waffen dürfen nur geführt werden, wenn diese eine zugehörige Kennzeichnung (Seriennummer) tragen.


    § 10 Auffinden von Waffen

    1. Wer Waffen oder Munition auffindet, deren Besitz verboten ist oder einer Genehmigung bedarf, hat dies unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
    2. Die Polizei bestimmt den weiteren Verfahrensgang nach einem Waffenfund.
    3. Sollten Dienstwaffen oder Genehmigungspflichtige Waffen verloren oder entwendet werden, ist dies unverzüglich der Polizei anzuzeigen.


    § 11 Dienstwaffen

    1. Beamte der Exekutive und Judikative werden ermächtigt im Rahmen Ihrer Berufsausübung, Waffen insbesondere Dienstwaffen (Anlage 5) ohne die Waffenrechtliche Erlaubnis zu führen, jedoch bedarf es eines Sachkundenachweises (Waffentraining)
    2. Die Beamten sind verpflichtet eine Waffenrechtliche Erlaubnis (§ 3) einzuholen, wenn Waffen auch privat geführt werden sollen.


    § 12 Waffenverbote

    1. Richter und Staatsanwalt haben das Recht einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten.

    Nr. 1 Ein dauerhaftes Waffenverbot erfordert die Zustimmung eines Richters.

    1. Wird einem Bürger der Besitz von Waffen oder Munition verboten, sind

    Nr. 1 Waffen und/oder Munition

    Nr. 2 sowie jegliche Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.

    1. Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt ausgesetzt werden.

    Nr. 1 Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt Waffen sowie Munition sicherzustellen.

    Nr. 2 Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird.


    § 13 Straf und Bußgeldvorschriften

    1. Strafbar handelt und wird bestraft, mit Freiheitsstrafe von 15 bis zu 30 Hafteinheiten und/oder Geldstrafe bis 10.000 Euro, wer
    1. eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, ohne die benötigte Erlaubnis zu haben
    2. ohne Erlaubnis eine genehmigungspflichtige Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie einem Nichtberechtigten zu überlassen
    1. Mit Freiheitsstrafe von 30 bis 60 Hafteinheiten und/oder Geldstrafe bis 20.000 Euro wird bestraft, wer eine Verbotene Waffe oder eine Dienstwaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, ohne die benötigte Erlaubnis zu haben
    2. Mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Hafteinheiten wird bestraft, wer durch die Nutzung einer Waffe, ohne rechtfertigenden Notstand, einen anderen Menschen an der Gesundheit schädigt.
    3. Der Versuch der Absätze 1 bis 3 ist strafbar
    4. Ordnungswidrig handelt wer,
    1. Eine Hieb,Stoß, Schuss oder Stichwaffe bei sich führt ohne diese in einem erforderlichen Behälter oder einer erforderlichen Tasche bei sich führt.
    2. Munition, welche in der Anlage 3 aufgeführt ist, ohne die benötigte Erlaubnis bei sich führt.
    3. ohne rechtfertigenden Grund eine Waffe abfeuert oder nutzt.
    1. Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz können mit Geldbuße bis 25.000 Euro bestraft werden.


    § 14 Einziehung

    1. Ist eine Straftat diesem Gesetz begangen worden, so werden Gegenstände,
      1. auf die sich diese Straftat bezieht oder
      2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen.
    2. Ist eine sonstige Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.












    Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

    Erlaubnispflichtige Waffen:

    • Pistole
    • Messer
    • Klappmesser



    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)

    Verbotene Waffen:

    • Alle sonstigen Waffen, welche nicht in den Anlagen zu diesem Gesetz aufgeführt werden



    Anlage 3 (zu § 13 Abs. 5)

    Munitionstypen

    • Pistolenmunition
    • Gefechtsmunition




    Anlage 4

    verbotene Hieb, Stoß und Stichwaffen

    • Alle sonstigen Waffen, welche nicht in den Anlagen zu diesem Gesetz aufgeführt werden



    Anlage 5 (zu § 11 Abs. 1)

    Dienstwaffen

    • Gefechtspistole
    • Taser

    Strafgesetzbuch


    (STGB)

    Stand: 05.03.2023


    Strafgesetzbuch(STGB)



    Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil

    § 1 Keine Strafe ohne Gesetz

    § 2 Zeitliche Geltung

    § 3 Schuldunfähigkeit

    § 4 Versuch

    § 5 Vorsatz

    § 6 Täterschaft und Teilnahme

    § 7 Notwehr

    § 8 Vortäuschung einer Straftat

    Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben

    § 9 Mord

    § 10 Totschlag

    § 11 Fahrlässige Tötung

    Dritter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

    § 12 Körperverletzung

    § 13 Gefährliche Körperverletzung

    Vierter Abschnitt: Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen

    § 14 Diebstahl

    § 15 Unterschlagung

    § 16 Raub

    § 17 Betrug

    § 18 Erschleichen von Leistungen

    § 19 Erpressung

    § 20 Nötigung

    § 21 Sachbeschädigung

    Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit und gegen die öffentliche Ordnung

    § 22 Freiheitsberaubung

    § 23 Hausfriedensbruch

    § 24 Bedrohung

    § 25 Unterlassene Hilfeleistung

    § 26 Beleidigung / Verfolgung / Mobbing / Rufmord

    § 27 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    § 28 Urkundenfälschung

    § 29 Behinderung staatlicher Tätigkeiten und Missbrauch von Notrufnummern

    § 30 Falschaussage/Meineid

    § 31 Sperrbezirke

    § 32 Amtsanmaßung

    § 33 Identitätsfeststellung

    § 34 Korruption und Amtsmissbrauch

    § 35 Widerstand gegen die Staatsgewalt

    § 36 Tierquälerei

    § 37 Gefängnis Ausbruch

    § 38 Illegales Glücksspiel

    § 39 Öffentliche Versammlung und Veranstaltungen

    § 40 Kriminelle Vereinigung

    § 41 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Siebter Abschnitt: Nebenfolgen

    § 42 Strafrechtliche Nebenfolgen



    Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil


    § 1 Keine Strafe ohne Gesetz

    (1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,

    bevor die Tat begangen wurde.

    § 2 Zeitliche Geltung

    (1) Die Strafen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.


    § 3 Schuldunfähigkeit

    (1) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften

    seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen

    Schwachsinns unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht

    zu handeln.

    (2) Die Schuldunfähigkeit ist zweifelsfrei nachzuweisen.


    § 4 Versuch

    (1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung der Tat zur Verwirklichung des

    Tatbestandes ansetzt. Dies schließt bereits die abgeschlossene Planung einer Tat

    mit ein.

    (2) Der Versuch einer Straftat kann milder bestraft werden als die Durchführung.


    § 5 Vorsatz

    (1) Es wird nur vorsätzliches Handeln bestraft, es sei denn das Gesetz ordnet

    Fahrlässigkeit ausdrücklich an.

    (2) Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller

    seiner objektiven Tatumstände.


    § 6 Täterschaft und Teilnahme

    (1) Wer Beihilfe zu einer Straftat leistet oder Andere zu einer Straftat anstiftet, wird

    gleich dem Täter bestraft.

    (2) Unter einem Gehilfen versteht man eine Person, die vorsätzlich einem anderen zu

    dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

    (3) Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen begangener rechtswidriger

    Tat bestimmt hat.


    § 7 Notwehr

    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen

    rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    (3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder

    Schrecken, so wird er nicht bestraft (Notwehrexzess).

    § 8 Vortäuschung einer Straftat

    (1) Wer eine Person oder den Staat mit einer vorgetäuschten Straftat zu schädigen oder

    zu täuschen versucht, sei es körperlich, sachlich oder in einer anderen Art und

    Weise, der wird mit einer Haftstrafe von 10 bis 40 HE und einer Geldstrafe von

    1.000 bis 4.000 Dollar bestraft.




    Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben


    § 9 Mord

    (1) Ein Mörder wird mit einer Haftstrafe bestraft.

    Ein Mord verjährt nicht.

    Für Mord gibt es keine festgelegte Haftzeit.

    (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier,

    oder sonst niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit

    gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu

    verdecken, einen Menschen tötet.


    § 10 Totschlag

    (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer

    Haftstrafe von 60 bis 120 HE, zu einer Haftstrafe und einer

    Geldstrafe von 12.500 bis 50.000 Dollar bestraft.


    § 11 Fahrlässige Tötung

    (1) Wer jemanden fahrlässig tötet und kein Mörder oder Totschläger ist, wird mit einer

    Geldstrafe von 6.750 bis 25.000 Dollar und einer Haftstrafe von 30 bis 60

    HE bestraft.


    Dritter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

    § 12 Körperverletzung

    (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit

    schädigt, wird mit einer Haftstrafe von 15 bis 30 HE und einer Geldstrafe von

    1.000 bis 10.000 Dollar bestraft.


    (2) Wer eine Körperverletzung gegen einen Amtsträger oder staatlichen Angestellten

    begeht, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 45 HE und einer Geldstrafe von

    2.000 bis 15.000 Dollar bestraft.


    § 13 Gefährliche Körperverletzung

    (1) Wer eine Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen

    Werkzeugen oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer Geldstrafe von 5.000 bis 20.000

    Dollar bestraft.

    (2) Wer eine gefährliche Körperverletzung, mittels einer Waffe oder eines anderen

    gefährlichen Werkzeugs oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

    begeht, wird der Waffenschein entzogen.

    (3) Hat eine Körperverletzung eine Ohnmacht zur Folge , schwere körperliche oder gesundheitliche Folgen, so gilt sie ebenfalls als gefährlich.



    Vierter Abschnitt: Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen


    § 14 Diebstahl


    (1) Wer fremdes Eigentum einem anderen in der Absicht wegnimmt, das Eigentum sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Haftstrafe von 10 bis

    30 HE und einer Geldstrafe von 1.000 bis 5.000 Dollar bestraft.



    § 15 Unterschlagung


    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet,

    wird mit einer Haftstrafe von 10 bis 30 HE und einer Geldstrafe von 1.000 -   5.000 Dollar bestraft.



    § 16 Raub


    (1) Wer mit Gewalt gegen eine andere Person oder unter Anwendung von Drohungen

    mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem

    anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig

    zuzueignen, wird mit einer Haftstrafe bis zu 60 HE und einer Geldstrafe von

    2.000 bis 10.000 Dollar bestraft.



    § 17 Betrug


    (1) Wer sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dadurch

    verschafft, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in einer anderen Person

    einen Irrtum erregt, wird mit einer Haftstrafe von bis zu 30 HE Haft und einer

    Geldstrafe von 1.000 bis 5.000 Dollar bestraft.



    § 18 Erschleichen von Leistungen


    (1) Wer die Leistung eines staatlich dienenden Angestellten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit ein Bußgeld in Höhe

    von 5.000 Dollar bestraft.



    § 19 Erpressung


    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem

    empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, um sich

    dadurch zu bereichern, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer

    Geldstrafe von 2.000 bis 10.000 Dollar bestraft.



    § 20 Nötigung

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem

    empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit

    Haftstrafe von 45 bis 90 HE und einer Geldstrafe von 4.000 bis 20.500 Dollar

    bestraft.

    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.



    § 21 Sachbeschädigung

    (1) Wer vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer

    Geldstrafe von 500 bis 2.500 Dollar bestraft.

    (2) Die Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt.



    Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit und gegen die öffentliche Ordnung



    § 22 Freiheitsberaubung


    (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer Geldstrafe von 5.000 bis 20.000 Dollar bestraft.


    § 23 Hausfriedensbruch

    (1) Wer auf ein Grundstück, in die Wohnung oder in die Geschäftsräume oder in

    abgeschlossene Räume, welche für den öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt

    sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf

    die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit einer Geldstrafe von

    1.250 bis 5.000 Dollar bestraft.

    (2) Eigentümer ist grundsätzlich der Staat es sei denn, die Wohnung, der

    Geschäftsraum oder das befriedete Besitztum wurde einer Firma, einer Person oder

    einem Personenzusammenschluss zugesprochen.

    (3) Die vorübergehende Benutzung kann vom Staat genehmigt werden.



    § 24 Bedrohung

    (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm

    nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Haftstrafe

    von 15 bis 30 HE und einer Geldstrafe von 500 bis 5.000 Dollar bestraft.

    (2) Wer einen Staatsbediensteten mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm

    nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Haftstrafe

    von 30 bis 60 HE und einer Geldstrafe von 1.750 bis 5.000 Dollar bestraft.



    § 25 Unterlassene Hilfeleistung

    (1) Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies

    erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit einer Haftstrafe

    bis 15 HE und einer Geldstrafe von 500 bis 2.500 Dollar bestraft.



    § 26 Beleidigung / Verfolgung / Mobbing / Rufmord

    (1) Die Beleidigung einer Person oder eines Gewerbes wird mit einer Geldstrafe von

    500 bis 2.500 Dollar bestraft. Dies gilt sowohl in verbaler, als auch in schriftlicher

    oder digitaler Form.

    (2) Wer einen Staatsbediensteten beleidigt, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 bis

    5.000 Dollar bestraft.

    (3) Das beharrliche Belästigen, Verfolgen, Mobben oder Stalken anderer Personen wird mit einer Haftstrafe von bis zu 30 HE und einer Geldstrafe von 5.000 bis 12.500

    Dollar bestraft.

    (4) Wer das Ansehen einer Person absichtlich versucht zu schädigen, wird mit einer

    Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer Geldstrafe von 2.500 Dollar bis 10.000

    Dollar bestraft.


    § 27 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort

    entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten

    die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung

    ermöglicht hat, wird mit einer Haftstrafe von bis zu 15 HE und einer Geldstrafe

    von 1.000 bis 4.000 Dollar bestraft.



    § 28 Urkundenfälschung

    (1) Wer zur Täuschung im rechtlichen Schriftverkehr eine unechte Urkunde herstellt,

    eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde

    gebraucht, wird mit einer Haftstrafe von 15 bis zu 30 HE und einer Geldstrafe

    von 2.000 bis 8.000 Dollar bestraft.



    § 29 Behinderung staatlicher Tätigkeiten und Missbrauch von Notrufnummern

    (1) Wer die Tätigkeit der Judikative, Exekutive oder des medizinischen Dienstes

    behindert, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 bis 10.000 Dollar bestraft.

    § 30 Falschaussage/Meineid

    (1) Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle

    falsch schwört, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer

    Geldstrafe von 5.000 bis 20.000 Dollar bestraft.

    (2) Wer als Zeuge eine Aussage tätigt, die nachweisbar nicht der Wahrheit

    entspricht, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 bis 10.000 Dollar bestraft.


    § 31 Sperrbezirke

    (1) Folgende Gebiete sind Sperrbezirke:


    1. Nicht öffentliche Bereiche des LSPD/SD/LSFD

    2. State Prison

    3. Militärgelände und Fort Zancudo

    4. Los Santos Government Facility



    § 32 Amtsanmaßung


    (1) Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine

    Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen

    werden darf, wird mit einer Haftstrafe von 15 bis 30 HE und mit Geldstrafe

    von 2.500 bis 5.000 Dollar bestraft.


    § 33 Identitätsfeststellung

    (1) Wer seiner Pflicht sich gegenüber Staatsbeamten auszuweisen, nachdem er von

    diesen dazu aufgefordert worden ist, nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe

    von 2.500 bis 5.000 Dollar bestraft und kommt bis zur Feststellung in Haft.

    (2) Wer in der Öffentlichkeit Gegenstände trägt, die dazu geeignet sind die Feststellung der Identität zu verhindern, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 bis 5.000 Dollarbestraft.



    § 34 Korruption und Amtsmissbrauch

    (1) Wer es unternimmt, einem Amtsträger oder staatlichen Angestellten

    Dienstgeheimnisse oder Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt

    sind, gegen Entgelt, andere wirtschaftliche Güter oder sonstige nicht wirtschaftliche

    Vorteile zu entlocken, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer

    Geldstrafe von 12.500 bis 50.000 Dollar bestraft.

    (2) Ein Amtsträger oder staatlicher Angestellter, der Dienstgeheimnisse oder sonstige

    Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, gegen Entgelt, andere

    wirtschaftliche Güter oder sonstige nicht wirtschaftliche Vorteile austauscht, wird

    mit einer Haftstrafe von 60 bis 120 HE und einer Geldstrafe von 20.000 bis

    80.000 Dollar bestraft.

    (3) Ein Amtsträger oder staatlicher Angestellter, welcher Informationen, die er aufgrund seines Amtes erhalten hat, unbefugt offenbart, wir mit einer Geldstrafe von 25.000 bis 100.000 Dollar bestraft.




    § 35 Missachtung/Widerstand gegen die Staatsgewalt


    (1) Wer einer ordnungsgemäßen Anweisung eines Amtsträgers (LSPD/SD oder USMS) nicht Folge leistet, wird mit einer Geldstrafe von 2.000 bis 8.000 Dollar bestraft.

    (2) Wer Anweisungen eines LSPD/SD - USMS nicht befolgt, diesen zuwiderhandelt

    , wird mit einer Haftstrafe von 15 bis zu 30 HE und einer Geldstrafe von 2.000 bis 8.000 Dollar bestraft.



    § 36 Tierquälerei


    (1) Wer ein Tier misshandelt oder es in nicht artgerechter Art und Weise hält, wird mit

    einer Geldstrafe von 2.000 bis 8.000 Dollar bestraft.



    § 37 Gefängnis Ausbruch


    (1) Wer einem Anderen bei der Flucht aus den polizeilichen Zellen oder dem Gefängnis hilft oder eine Beihilfe versucht, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer Geldstrafe von 2.500 bis 10.000 Dollar bestraft.

    § 38 Illegales Glücksspiel

    (1) Als Glücksspiel gilt jede Art des Spiels bei dem eine Gewinnchance gegen Entgelterworben wird und deren Entscheidung über Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängig ist.

    (2) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn zum Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Auch Wetten auf Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiel.

    (3) Wer an einem Glücksspiel teilnimmt, welches ersichtlich ohne staatliche

    Genehmigung durchgeführt wird, wird mit einer Geldstrafe von 1.000 Dollar

    bestraft.

    (4) Wer ohne staatliche Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder die Einrichtungen

    dafür bereitstellt, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer

    Geldstrafe von 2.500 bis 10.000 Dollar bestraft.

    (5) Die staatliche Genehmigung muss mindestens drei Tage im Voraus bei der

    Richterschaft beantragt werden, sie kann unter Auflagen und/oder Bedingungen

    erteilt werden.

    § 39 Öffentliche Versammlung und Veranstaltungen

    (1) Wer an einer unangemeldeten oder nicht genehmigten Versammlung oder

    Veranstaltung teilnimmt, wird mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 4.000 Dollar

    bestraft.

    (2) Wer eine unangemeldete oder nicht genehmigte Versammlung oder Veranstaltung

    organisiert, wird mit einer Haftstrafe von bis zu 30 HE und einer Geldstrafe von

    10.000 bis 40.000 Dollar bestraft.

    (3) Unter einer Versammlung versteht man eine örtliche Zusammenkunft mehrerer

    Personen zur gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel der

    Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.

    (4) Unter einer Veranstaltung versteht man ein zeitlich begrenztes und geplantes

    Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Dieses Ereignis hat ein

    definiertes Ziel und eine Programmabfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung

    oder Zweckbestimmung.

    (5) Eine Versammlung oder Veranstaltung muss mindestens drei Tage vorher bei der

    Richterschaft beantragt werden. Die Anmeldung ist zu begründen. Die

    Genehmigung kann unter Auflagen und/oder Bedingungen erteilt werden.


    § 40 Kriminelle Vereinigung

    (1) Eine Gruppierung von Menschen, welche in Einheit wiederholt Straftaten begeht,

    kann durch Antrag der Staatsanwaltschaft vor Gericht zu einer kriminellen

    Vereinigung erklärt werden. Die Ernennung zur kriminellen Vereinigung setzt eine

    rechtskräftige Verurteilung voraus. Ein Antrag zur Durchsuchung von kriminellen

    Vereinigungen muss stattgegeben werden, solange dringender Tatverdacht besteht

    und durch die wiederholte Genehmigung kein Eindruck von Willkür oder

    Machtmissbrauch der Exekutive und Judikative besteht.



    (2) Eine Durchsuchung der Wohnräume und eingeparkten Fahrzeuge von Gruppen,

    welche als kriminelle Vereinigung deklariert werden, benötigt dringenden

    Tatverdacht. Ein schriftlicher Einsatzbericht ist binnen 48 Stunden der

    Durchsuchung zu verfassen. Geschieht dies nicht, gilt für die erhobenen

    Beweismittel ein Beweismittelverbot.



    (3) Die Deklarierung als kriminelle Vereinigung kann nur bei wiederholter Verurteilung

    oder wiederholtem Strafbefehl passieren und verliert binnen 14 Tagen nach der

    letzten wirksamen Verurteilung der als Gruppe angesehenen Personen, ihre

    Wirkung.



    § 41 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr


    (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er:


    1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt

    2. Hindernisse bereitet

    3. Den Verkehr allgemein gefährdet

    4. Einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt

    5. Zugleich mindestens zwei Verstöße gegen die Straßenverordnung begeht und


    dadurch Leib und Leben einen anderen Menschen oder fremdes Eigentum

    gefährdet, wird mit einer Haftstrafe bis 30 HE und einer Geldstrafe von 5.000 Dollar

    bestraft.



    Siebter Abschnitt: Nebenfolgen

    § 42 Strafrechtliche Nebenfolgen

    (1) Wird ein Amtsträger oder sonstiger staatlicher Angestellter einer Straftat

    verdächtigt, so kann eine Suspendierung oder Enthebung aus der Leitungsebene bis

    zur endgültigen Entscheidung, durch einen richterlichen Beschluss erlassen werden.

    (2) Führungskräfte der staatlichen Organisationen haben das Recht, Amtsträger ihrer

    Organisationen mit Begründung zu suspendieren oder zu kündigen.

    (3) Wird ein Amtsträger oder sonstiger staatlicher Angestellter wegen einer Straftat

    verurteilt, so kann das Urteil mit Nebenfolgen versehen werden.

    (4) Nebenfolgen sind Abmahnungen, endgültige Suspendierungen und

    Enthebungen aus der Leitungsfunktion oder eine endgültige Enthebung aus dem

    Amt.

    (5) Als strafrechtliche Nebenfolge kann das Gericht auch ein temporäres

    Berufsverbot verhängen, welches einen Monat nicht übersteigen darf.

    Straßenverkehrsordnung


    (StVO)

    Stand: 05.03.2023


    Straßenverkehrsordnung(StVO)


    Inhaltsverzeichnis


    § 1 Straßenbenutzung

    § 2 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

    § 3 Verstoß gegen das Abstandsgebot

    § 4 Gefährdung des Gegenverkehrs beim Überholvorgang

    § 5 Verstoß gegen die Vorfahrtregelung

    § 6 Verkehrszeichen

    § 7 Abbiegen und Rückwärtsfahren

    § 8 Halten und Parken

    § 9 Verstoß gegen das Beleuchtungsgebot

    § 10 Sonderrechte

    § 11 Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

    § 12 Führerschein

    § 13 Verstoß gegen die Sicherungspflichten

    § 14 Verbot der Nichtzulassung

    § 15 Personenbeförderung

    § 16 Illegale Straßenrennen

    § 17 Rauschmittel im Straßenverkehr

    § 18 Fahrverbot

    § 19 Zuständigkeiten

    § 20 Kennzeichen




    § 1 Straßenbenutzung

    (1) Fahrzeuge mit Straßenzulassung haben nur auf befestigten Straßen zu fahren.

    (2) Es gilt ein generelles Rechtsfahrgebot im Staat.

    (3) Wer ein nicht motorisiertes Zweirad führt, hat grundsätzlich die Radwege zu nutzen.Sind solche nicht verfügbar, so darf alternativ Straßen mit angepasster Fahrweiser genutzt werden.

    (4) Klein Fahrzeuge wie Golf Caddy oder Sitzrasenmäher sind nicht für den

    Straßenverkehr zugelassen. Sie dürfen somit nicht auf öffentlichen Straßen gefahren

    werden.

    (5) Ein Fußgänger hat grundsätzlich, wenn vorhanden, den Gehweg zu nutzen.

    (6) Wer gegen §1.1 bis §1.4 verstößt, hat mit einem Bußgeld von 250$ bis 1.000$ zu

    rechnen.


    § 2 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit


    (1) Folgende Höchstgeschwindigkeiten sind zu beachten: Innerhalb geschlossener

    Ortschaften 100 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften 130 km/h. Auf dem

    Free- und Highway gelten keine Geschwindigkeitsbegrenzungen.

    (2) Die Mindestgeschwindigkeit auf High- und Freeway beträgt 60 km/h. Sollte das KFZ dies nicht schaffen, so darf es nicht auf einem High- oder Freeway gefahren werden.

    (3) Ausnahmen für die Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts sind mit 60 km/h geregelt. Diese gelten an Medical Departments / Police Departments / Fire Departments / Department of Justice und am Stadtpark “Würfelpark”.

    (4) Bußgelder bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit werden Innerorts mit

    150$ und Außerorts mit 100$ pro km/h zu viel bestraft. Es gilt eine Toleranz von

    10 km/h bei einer Messung.


    § 3 Verstoß gegen das Abstandsgebot


    (1) Wer als Führer eines Kraftfahrzeugs keinen angemessenen Abstand zu einem

    vorausfahrenden Fahrzeug einhält oder ohne ersichtlichen Grund stark bremst, wird

    mit einem Bußgeld von 125 bis 500 Dollar bestraft.

    (2) Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss so bedacht sein, dass der Führer des Fahrzeugs, im Falle eines plötzlichen Bremsvorganges des vorausfahrenden Fahrzeugs, sein eigenes Fahrzeug sicher zum Stehen bringen kann.


    § 4 Gefährdung des Gegenverkehrs beim Überholvorgang


    (1) Ein Überholvorgang darf nur über die Überholspur (linke Spur) auf dem Highway

    getätigt werden. Das Fahrzeug welches überholen möchte, muss auch eine höhere

    Geschwindigkeit haben, als das zu überholende Fahrzeug.

    (2) Ein Überholvorgang außerhalb der Ortschaft darf nur über die Gegenfahrbahn

    vollzogen werden, wenn es kein Überholverbot an dieser Stelle gibt und niemand

    dabei gefährdet wird.

    (3) Wer andere bei einem Überholvorgang gefährdet oder nicht links überholt, wird mit einem Bußgeld von 200 bis 600 Dollar bestraft.

    (4) Eine gelbe Doppellinie bedeutet, dass ein absolutes Überholverbot herrscht, wer

    dieses Missachtet wird mit einem Bußgeld von 500 Dollar bestraft.


    § 5 Verstoß gegen die Vorfahrtregelung


    (1) Vorfahrt hat der Fahrer auf der Fahrbahn mit den meisten Spuren, im Zweifel gilt

    immer „Rechts vor Links“.

    (2) Wer gegen die Vorfahrtregelung verstößt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer

    gefährdet oder verunfallt, wird mit einem Bußgeld von 200 bis 600 Dollar bestraft.


    § 6 Verkehrszeichen


    (1) Zu beachtende Verkehrszeichen im Straßenverkehr sind

    Stoppschilder/-markierungen, Einbahnstraßen, Wendeverbot.

    (2) Statische Signallichtanlagen (Ampeln) an Kreuzungen sind zu vernachlässigen.



    § 7 Abbiegen und Rückwärtsfahren


    (1) Ein Abbiegevorgang setzt das rechtzeitige Einordnen auf der dafür vorgesehenen

    Spur voraus, es sei denn, es ist nur eine Spur vorhanden.

    (2) Wer sein Kraftfahrzeug ohne ersichtlichen Grund rückwärts bewegt oder gegen

    Absatz 1 verstößt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, wird mit

    einem Bußgeld von 250 bis 500 Dollar bestraft.


    § 8 Halten und Parken


    (1) Kraftfahrzeuge dürfen nur in gekennzeichneten Bereichen, oder in Bereichen wo das Parken nicht verboten ist abgestellt werden. Bei Parkplätzen die staatlichen Stellen vorbehalten sind, gilt ansonsten ein Park- und Halteverbot.

    (2) Parkverbot. Ein Parkverbot gilt an allen rot und gelb gekennzeichneten Bordsteinen. Vor Einfahrten und an Kreuzungen bzw. Zufahrten. Auf dem High- und Freeway, sowie auf staatlichen Grünflächen.

    (3) Als Parken wird das Abstellen des Motors und das Verlassen des Fahrzeugs

    angesehen. Wer länger als 3 Minuten mit abgestelltem Motor im Parkverbot steht,

    parkt dennoch.

    (4) Beim gewerblichen Be- und Entladen ist dabei zu achten, dass der fließende

    Verkehr nicht behindert wird.

    (5) Das Parkverbot ist durch gelbe Bordsteine oder einen Schild gekennzeichnet.

    (6) Das absolute Halteverbot ist durch einen roten Bordstein gekennzeichnet.

    (7) Fahrzeuge, die widerrechtlich bzw. falsch geparkt wurden, dürfen von der Exekutive Kostenpflichtig abgeschleppt werden. Die Kosten trägt im Zweifel der

    Fahrzeughalter.


    § 9 Verstoß gegen das Beleuchtungsgebot

    (1) Unterbodenbeleuchtung ist grundsätzlich erlaubt, stellt aber keine erforderliche

    Lichteinrichtung dar.

    (2) Wer während der Dämmerung oder bei Dunkelheit nicht die erforderlichen

    Lichteinrichtungen seines Fahrzeuges verwendet, wird mit einem Bußgeld von 200

    bis 600 Dollar bestraft.


    § 10 Sonderrechte


    (1) Fahrzeuge im staatlichen Auftrag und aktivem Sondersignal sind von den

    Paragraphen §1 bis §9 befreit. Die Fahrt mit dem Sondersignal muss durch die

    zuständige Leitstelle abgesprochen sein. Ausnahme gilt hier bei Gefahr im Verzug

    oder um Leben zu retten.

    § 11 Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige

    Rücksichtnahme.

    (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt,

    gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

    belästigt wird.

    (3) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug jederzeit

    beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und

    Sichtverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften des

    Fahrzeugs anzupassen.


    § 12 Führerschein


    (1) Das Führen eines Kraftfahrzeuges ist nur mit gültigen Papieren erlaubt.

    (2) Nach mehrmaligem Verstoß ist es auch möglich, ein Fahrverbot von mindestens

    einer Woche bis maximal 1 Monat auszusprechen.

    (3) Eine Missachtung wird mit einem Bußgeld zwischen 1.000 - 3.000 Dollar geahndet.

    (4) Ab einer Überschreitung von 50 km/h der zulässigen Geschwindigkeit, erfolgt der

    Entzug der Fahrerlaubnis.

    (5) Für Neubürger gilt die Führerscheinpflicht ab dem 7. Tag nach Einreise in den Staat. Während dieser Übergangszeit gilt der ausländische Führerschein (Klasse B).


    § 13 Verstoß gegen die Sicherungspflichten


    (1) Während der Fahrt gilt die Gurtpflicht.

    (2) Bei motorisierten Zweirädern, die schneller als 25 km/h fahren, gilt die Helmpflicht.

    (3) Bei einem motorisierten Fahrzeug mit mehr als zwei Rädern ist stets ein

    Verbandskasten und ein Reparaturkasten mitzuführen.

    (4) Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet erste Hilfe zu leisten.

    Als Minimum der ersten Hilfe ist die Benachrichtigung der Rettungskräfte

    ausreichend.

    (5) Wer einer der Pflichten nicht nachkommt, wird mit einem Bußgeld von 500$ bis

    1500$ bestraft.



    § 14 Verbot der Nichtzulassung


    (1) Nach dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges hat der Fahrzeughalter dieses auf direktem Wege bei der Zulassungsstelle anzumelden. Der Fahrzeugführer eines nicht

    angemeldeten Fahrzeuges wird mit einem Bußgeld von 1.250 Dollar bestraft.

    (2) Ein wiederholter Verstoß gegen Absatz 1 gilt als vorsätzlich begangen und wird mit einem Bußgeld 2.500 Dollar bestraft. Zusätzlich kann der Führerschein entzogen

    werden.

    § 15 Personenbeförderung

    (1) Mit einem Bußgeld von 1.000 Dollar wird bestraft, wer andere Personen

    gegen Entgelt befördert, es sei denn er ist im Besitz eines Personenbeförderungsscheins.


    § 16 Illegale Straßenrennen

    (1) Mit einer Haftstrafe von bis zu 15 HE und Geldstrafe von 500 bis 5.000 Dollar

    wird bestraft, wer ein Straßenrennen veranstaltet oder an einem solchen teilnimmt.

    Ausgenommen von dieser Regelung sind von der Exekutive genehmigte Rennen auf

    einer hierfür vorgesehenen Rennstrecke, in Absprache mit dem Inhaber dieser.

    Ausgenommen von dieser Regelung ist die Verfolgung durch die Exekutive.

    (2) Bei mehrmaligem Verstoß kann der Führerschein eingezogen und ein Fahrverbot für eine Woche ausgesprochen werden.



    § 17 Rauschmittel im Straßenverkehr


    (1) Das führen eines Fahrzeugs mit einem Alkoholspiegel von mehr als 0,5 ist strafbar.

    (2) Wer ein Fahrzeug alkoholisiert oder unter Einfluss von Rauschmitteln führt, hat mit

    einem Bußgeld von 1.000$ bis 5.000$ zu rechnen.

    (3) Zusätzlich zu Punkt 1. und 2. kann der Führerschein entzogen werden. Dieser kann

    nach einem ausgesprochenen Fahrverbot neu erworben werden.



    § 18 Fahrverbot


    (1) Wer mehrfach gegen die StVO und deren Paragraphen verstößt kann durch die

    Exekutive ein Fahrverbot erteilt bekommen.

    (2) Eine Person, die ohne gültigen Führerschein oder nach der Erteilung eines

    Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug führt, wird mit einem Bußgeld von 500 bis 2.000

    Dollar bestraft.



    § 19 Zuständigkeiten


    (1) Für die Verfolgung aller Verkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes ist nur die Polizei zuständig. Werden dem Beschuldigten auch Taten nach dem

    Strafgesetzbuch zur Last gelegt, so sind alle Delikte von der Staatsanwaltschaft zu

    verfolgen.



    § 20 Kennzeichen


    (1) Kennzeichen dürfen keine Worte der Fäkalsprache, Beleidigungen oder

    Abkürzungen die eine Behörde, Ethnische Gruppen, Glaubensrichtungen oder

    Personengruppen denunzieren oder anderweitig verunstalten bzw. angreifen.

    Sollte dies der Fall sein, muss das Kennzeichen sofort geändert werden. Zusätzlich wird ein Bußgeld von 1000 bis 5000 Dollar erhoben.