Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

    • New
    • Official Post

    Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

    Stand: 09.03.2023


    INHALTSVERZEICHNIS

    § 1 Definition

    § 2 Straftaten

    § 3 Einziehung



    § 1 Definition

    1. Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage aufgeführten Stoffe.
    2. Im Sinne dieses Gesetzes sind:

    1. Stoffe: 

    a.) Chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen

    2.Zubereitungen:

    a.) ohne Rücksicht auf Ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen

    3. Herstellung:

    a.) das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln



    § 2 Straftaten

    1. Mit Freiheitsstrafe von 15 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 10.000$ wird bestraft wer,
    1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt, oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
    2. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis zu sein.
    3. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen die Verschreibung von Betäubungsmitteln zu erlangen.
    4. Betäubungsmittel ohne Begründung verschreibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlässt.

    (2) Ab 25 Einheiten (siehe Anlage) zählt es als Drogenhandel und wird zusätzlich,

    (a) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 30 Hafteinheiten wird bestraft, wer bandenmäßig oder

    gewerbsmäßig handelt. (ab 251)

    (b) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Hafteinheiten wird bestraft, wer Betäubungsmittel

    in nicht geringer Menge bei sich führt. (bis 250)

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu 180 HE wird bestraft, wer durch die Abgabe von

    Betäubungsmitteln den Tod herbeiführt.



    § 3 Einziehung

    1. Betäubungsmittel, welche in Verbindung mit Straftaten stehen, werden von den zuständigen Behörden eingezogen und zerstört.
    2. Die Kosten für die Einziehung und die Zerstörung trägt der Beschuldigte.



    § 4 BtMG Anlage

    1. BtMG Anlage


      1. Hanfpflanzen
      2. Marihuana Knospe
      3. Joints
      4. Kroete
      5. Gehaeutete Kroete
      6. Ephedrin
      7. Meth
      8. Magic Mushrooms
      9. Pilze





Participate now!

Don’t have an account yet? Register yourself now and be a part of our community!