Luftverkehrsordnung
(LuftVO)
Stand: 05.03.2023
Luftverkehrsordnung(LuftVO)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Fluglizenz
§ 1 Allgemeines
(1) Eine Mindestflughöhe von 150 Metern ist zwingend einzuhalten.
(2) Über Cayo Perico, dem Staatsgefängnis, LSPD , LSMD , LSFD , Los Santos Government Facility und der Militärbasis herrscht eine Flugverbotszone. Die genauen Flugverbotszonen werden der Anlage entnommen.
Das Missachten einer Flugverbotszone kann zu der Entziehung der Fluglizenz
führen. Das Missachten der Flugverbotszone über dem Gefängnis kann zum
Abschuss führen.
Die Exekutive kann kurzfristig und zeitabhängig weitere Flugverbotszonen bestimmen, die nach LuftVO Abs. 1.2 behandelt werden können.
(3) Das Starten und Landen ist nur auf Flugplätzen und ausgewiesenen Helikopterlandeplätzen gestattet.
(4) Vor der Landung auf ausgewiesenen Helikopterplätzen der Exekutive sowie allen
Regierungsbehörden ist eine Landeerlaubnis zu erbitten.
(5) Das Verlassen des Flugfeldes mit einem Fluggerät zu Boden ist verboten.
(6) Das vorsätzliche Verursachen eines Flugunfalles ist verboten.
(7) Fliegen unter Alkohol oder Drogeneinfluss ist verboten (0 Promille Grenze).
(8) Die Kollisionslichter sind stets funktionstüchtig zu sein.
(9) Der Pilot, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand
des Fluggerätes.
(10) Das Fliegen trotz Fluguntüchtigkeit ist verboten. Fluguntüchtigkeit ist, wenn durch Mängel an Fluggeräten oder der körperlichen und geistigen Verfassung des Piloten das Unfallrisiko nur marginal erhöht wird.
(11) LSPD , LMSD und LSFD werden von der LuftVO §1 Absatz 1, 2 , 3 und 13 LuftVO befreit.
(12) Eine Sondergenehmigung für §1 Absatz 1, 2 und 3 LuftVO kann bei der Exekutive
beantragt werden.
(13) Alle Flüge müssen bei der Leitstelle des LSPD angemeldet werden.
(14) Wer gegen §1.1 bis §1.7 verstößt, hat mit einem Bußgeld von bis zu 50.000$ zu
rechnen und muss damit rechnen, seine Fluglizenz zu verlieren.
§ 2 Fluglizenz
(1) Fliegen ohne gültige Fluglizenz ist verboten. Wer ohne Fluglizenz ein Flugobjekt steuert, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 HE oder mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 $ bestraft.
(2) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Flugobjekt zu führen, so wird ihm durch die Exekutive der Fluglizenz entzogen.
(3) Bei folgenden Delikten ist der Flugschein zu entziehen: - Bei mehrmaligen Verstößen gegen die LuftVO (ab 3 Verstößen) - Trunkenheit während des Führen eines Luftfahrzeugs