Grundgesetz
(GG)
Stand: 05.03.2023
Grundgesetz (GG)
Artikel 1 Grundrechte
Artikel 2 Persönlichkeitsrechte
Artikel 3 Gleichberechtigung
Artikel 4 Glaubensfreiheit
Artikel 5 Meinungsfreiheit
Artikel 6 Versammlungsrecht
Artikel 7 Wohnrecht
Artikel 8 Bürger
Artikel 9 Berufswahl
Artikel 10 Existenzminimum
Artikel 1 Grundrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2 Persönlichkeitsrechte
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der
Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes
eingegriffen werden.
Artikel 3 Gleichberechtigung
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Hautfarbe,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder
politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4 Glaubensfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 5 Meinungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze
und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 6 Versammlungsrecht
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu
versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 7 Wohnrecht
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge,
Verdunklungsgefahr auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe
angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Jeder Bürger hat das Recht auf freie Wohnungswahl im Gebiet von San Andreas.
Artikel 8 Bürger
(1) Als Bürger im Sinne des Gesetzes sind alle Personen definiert, welche im Staate
San Andreas wohnhaft sind und seiner Gerichtsbarkeit unterliegen.
Artikel 9 Berufswahl
(1) Alle Bürger aus Los Santos haben das Recht Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetze geregelt
werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen
einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstpflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlichen angeordneten Freiheitsentziehung
zulässig.
Artikel 10 Existenzminimum
Jedem Bürger ist ein Existenzminimum einzuräumen. Dieses Existenzminimum darf
den Betrag von 1.000$ nicht unterschreiten. Bei gerichtlich verhängten und
gültigen Urteilen ist dies zu beachten und die restliche Geldstrafe wird auf Haftzeit
umgewandelt.