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    Grundgesetz


    (GG)

    Stand: 05.03.2023

    Grundgesetz (GG)




    Artikel 1 Grundrechte

    Artikel 2 Persönlichkeitsrechte

    Artikel 3 Gleichberechtigung

    Artikel 4 Glaubensfreiheit

    Artikel 5 Meinungsfreiheit

    Artikel 6 Versammlungsrecht

    Artikel 7 Wohnrecht

    Artikel 8 Bürger

    Artikel 9 Berufswahl

    Artikel 10 Existenzminimum



    Artikel 1 Grundrechte



    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist

    Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Artikel 2 Persönlichkeitsrechte

    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht

    die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung

    oder das Sittengesetz verstößt.

    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der

    Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes

    eingegriffen werden.



    Artikel 3 Gleichberechtigung


    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche

    Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Hautfarbe,

    seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder

    politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf

    wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.



    Artikel 4 Glaubensfreiheit


    (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und

    weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

    (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.



    Artikel 5 Meinungsfreiheit


    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu

    verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu

    unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch

    Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

    (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze

    und in dem Recht der persönlichen Ehre.



    Artikel 6 Versammlungsrecht


    (1) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu

    versammeln.

    (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder

    aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.



    Artikel 7 Wohnrecht


    (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

    (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge,

    Verdunklungsgefahr auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe

    angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

    (3) Jeder Bürger hat das Recht auf freie Wohnungswahl im Gebiet von San Andreas.



    Artikel 8 Bürger


    (1) Als Bürger im Sinne des Gesetzes sind alle Personen definiert, welche im Staate

    San Andreas wohnhaft sind und seiner Gerichtsbarkeit unterliegen.



    Artikel 9 Berufswahl


    (1) Alle Bürger aus Los Santos haben das Recht Beruf, Arbeitsplatz und

    Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetze geregelt

    werden.

    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen

    einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstpflicht.

    (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlichen angeordneten Freiheitsentziehung

    zulässig.



    Artikel 10 Existenzminimum


    Jedem Bürger ist ein Existenzminimum einzuräumen. Dieses Existenzminimum darf

    den Betrag von 1.000$ nicht unterschreiten. Bei gerichtlich verhängten und

    gültigen Urteilen ist dies zu beachten und die restliche Geldstrafe wird auf Haftzeit

    umgewandelt.


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