Waffengesetz (WaffG)

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    Waffengesetz (WaffG)

    Stand: 09.03.2023







    Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

    1. Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
    2. Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände,
    1. die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb-, Stoß sowie Stichwaffen;
    2. die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
    1. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.


    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

    1. Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 1 (Waffenliste) zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
    3. Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2, sowie Anlage 4 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.



    Zweiter Abschnitt: Umgang mit Waffen und Munition

    § 3 Voraussetzungen einer Erlaubnis

    1. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
    1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
    2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) und persönliche Eignung (§ 5) besitzt,
    3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 6),
    4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 7)


    § 4 Zuverlässigkeit

    1. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
    1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
    1. wegen eines Verbrechens oder
    2. wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 30 Hafteinheiten, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung vier Wochen noch nicht verstrichen sind,
    1. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    1. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
    2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
    3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.


    § 5 persönliche Eignung

    1. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    1. geschäftsunfähig sind,
    2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
    3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.


    § 6 Sachkunde

    1. Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer an einem Training vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.


    § 7 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

    1. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
    1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen,
    2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.


    § 8 Verordnungsermächtigungen

    1. Die Beamten des DOJ werden nach dieser Rechtsverordnung ermächtigt, die Voraussetzungen einer Waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen und diese zu erteilen.
    2. Vor der Erteilung hat der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ein gültiges Führungszeugnis, welches § 4 nicht entgegensteht
    2. Ein Amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung

    Dritter Abschnitt: sonstige Waffenrechtliche Vorschriften

    § 9 Aufbewahrung und Führen von Waffen

    1. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
    2. Wer Hieb, Stoß oder Stichwaffen bei sich führt, hat diese in einer auf dem Rücken befindlichen Tasche zu transportieren
    3. Wer Schußwaffen bei sich führt, hat diese in einer Bauchtasche oder einem Waffenholster, alternativ in einer auf dem Rücken befindlichen Tasche, zu transportieren
    4. Die Lagerung von Waffen ist in allen abschließbaren Schränken oder Schubladen gestattet.
    5. Waffen dürfen nur geführt werden, wenn diese eine zugehörige Kennzeichnung (Seriennummer) tragen.


    § 10 Auffinden von Waffen

    1. Wer Waffen oder Munition auffindet, deren Besitz verboten ist oder einer Genehmigung bedarf, hat dies unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
    2. Die Polizei bestimmt den weiteren Verfahrensgang nach einem Waffenfund.
    3. Sollten Dienstwaffen oder Genehmigungspflichtige Waffen verloren oder entwendet werden, ist dies unverzüglich der Polizei anzuzeigen.


    § 11 Dienstwaffen

    1. Beamte der Exekutive und Judikative werden ermächtigt im Rahmen Ihrer Berufsausübung, Waffen insbesondere Dienstwaffen (Anlage 5) ohne die Waffenrechtliche Erlaubnis zu führen, jedoch bedarf es eines Sachkundenachweises (Waffentraining)
    2. Die Beamten sind verpflichtet eine Waffenrechtliche Erlaubnis (§ 3) einzuholen, wenn Waffen auch privat geführt werden sollen.


    § 12 Waffenverbote

    1. Richter und Staatsanwalt haben das Recht einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten.

    Nr. 1 Ein dauerhaftes Waffenverbot erfordert die Zustimmung eines Richters.

    1. Wird einem Bürger der Besitz von Waffen oder Munition verboten, sind

    Nr. 1 Waffen und/oder Munition

    Nr. 2 sowie jegliche Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.

    1. Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt ausgesetzt werden.

    Nr. 1 Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt Waffen sowie Munition sicherzustellen.

    Nr. 2 Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird.


    § 13 Straf und Bußgeldvorschriften

    1. Strafbar handelt und wird bestraft, mit Freiheitsstrafe von 15 bis zu 30 Hafteinheiten und/oder Geldstrafe bis 10.000 Euro, wer
    1. eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, ohne die benötigte Erlaubnis zu haben
    2. ohne Erlaubnis eine genehmigungspflichtige Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie einem Nichtberechtigten zu überlassen
    1. Mit Freiheitsstrafe von 30 bis 60 Hafteinheiten und/oder Geldstrafe bis 20.000 Euro wird bestraft, wer eine Verbotene Waffe oder eine Dienstwaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, ohne die benötigte Erlaubnis zu haben
    2. Mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Hafteinheiten wird bestraft, wer durch die Nutzung einer Waffe, ohne rechtfertigenden Notstand, einen anderen Menschen an der Gesundheit schädigt.
    3. Der Versuch der Absätze 1 bis 3 ist strafbar
    4. Ordnungswidrig handelt wer,
    1. Eine Hieb,Stoß, Schuss oder Stichwaffe bei sich führt ohne diese in einem erforderlichen Behälter oder einer erforderlichen Tasche bei sich führt.
    2. Munition, welche in der Anlage 3 aufgeführt ist, ohne die benötigte Erlaubnis bei sich führt.
    3. ohne rechtfertigenden Grund eine Waffe abfeuert oder nutzt.
    1. Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz können mit Geldbuße bis 25.000 Euro bestraft werden.


    § 14 Einziehung

    1. Ist eine Straftat diesem Gesetz begangen worden, so werden Gegenstände,
      1. auf die sich diese Straftat bezieht oder
      2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen.
    2. Ist eine sonstige Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.












    Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

    Erlaubnispflichtige Waffen:

    • Pistole
    • Messer
    • Klappmesser



    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)

    Verbotene Waffen:

    • Alle sonstigen Waffen, welche nicht in den Anlagen zu diesem Gesetz aufgeführt werden



    Anlage 3 (zu § 13 Abs. 5)

    Munitionstypen

    • Pistolenmunition
    • Gefechtsmunition




    Anlage 4

    verbotene Hieb, Stoß und Stichwaffen

    • Alle sonstigen Waffen, welche nicht in den Anlagen zu diesem Gesetz aufgeführt werden



    Anlage 5 (zu § 11 Abs. 1)

    Dienstwaffen

    • Gefechtspistole
    • Taser
  • Mike_Sturm

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