Strafgesetzbuch
(STGB)
Stand: 05.03.2023
Strafgesetzbuch(STGB)
Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
§ 2 Zeitliche Geltung
§ 3 Schuldunfähigkeit
§ 4 Versuch
§ 5 Vorsatz
§ 6 Täterschaft und Teilnahme
§ 7 Notwehr
§ 8 Vortäuschung einer Straftat
Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben
§ 9 Mord
§ 10 Totschlag
§ 11 Fahrlässige Tötung
Dritter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 12 Körperverletzung
§ 13 Gefährliche Körperverletzung
Vierter Abschnitt: Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen
§ 14 Diebstahl
§ 15 Unterschlagung
§ 16 Raub
§ 17 Betrug
§ 18 Erschleichen von Leistungen
§ 19 Erpressung
§ 20 Nötigung
§ 21 Sachbeschädigung
Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit und gegen die öffentliche Ordnung
§ 22 Freiheitsberaubung
§ 23 Hausfriedensbruch
§ 24 Bedrohung
§ 25 Unterlassene Hilfeleistung
§ 26 Beleidigung / Verfolgung / Mobbing / Rufmord
§ 27 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
§ 28 Urkundenfälschung
§ 29 Behinderung staatlicher Tätigkeiten und Missbrauch von Notrufnummern
§ 30 Falschaussage/Meineid
§ 31 Sperrbezirke
§ 32 Amtsanmaßung
§ 33 Identitätsfeststellung
§ 34 Korruption und Amtsmissbrauch
§ 35 Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 36 Tierquälerei
§ 37 Gefängnis Ausbruch
§ 38 Illegales Glücksspiel
§ 39 Öffentliche Versammlung und Veranstaltungen
§ 40 Kriminelle Vereinigung
§ 41 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Siebter Abschnitt: Nebenfolgen
§ 42 Strafrechtliche Nebenfolgen
Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,
bevor die Tat begangen wurde.
§ 2 Zeitliche Geltung
(1) Die Strafen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
§ 3 Schuldunfähigkeit
(1) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften
seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen
Schwachsinns unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht
zu handeln.
(2) Die Schuldunfähigkeit ist zweifelsfrei nachzuweisen.
§ 4 Versuch
(1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung der Tat zur Verwirklichung des
Tatbestandes ansetzt. Dies schließt bereits die abgeschlossene Planung einer Tat
mit ein.
(2) Der Versuch einer Straftat kann milder bestraft werden als die Durchführung.
§ 5 Vorsatz
(1) Es wird nur vorsätzliches Handeln bestraft, es sei denn das Gesetz ordnet
Fahrlässigkeit ausdrücklich an.
(2) Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller
seiner objektiven Tatumstände.
§ 6 Täterschaft und Teilnahme
(1) Wer Beihilfe zu einer Straftat leistet oder Andere zu einer Straftat anstiftet, wird
gleich dem Täter bestraft.
(2) Unter einem Gehilfen versteht man eine Person, die vorsätzlich einem anderen zu
dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(3) Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen begangener rechtswidriger
Tat bestimmt hat.
§ 7 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird er nicht bestraft (Notwehrexzess).
§ 8 Vortäuschung einer Straftat
(1) Wer eine Person oder den Staat mit einer vorgetäuschten Straftat zu schädigen oder
zu täuschen versucht, sei es körperlich, sachlich oder in einer anderen Art und
Weise, der wird mit einer Haftstrafe von 10 bis 40 HE und einer Geldstrafe von
1.000 bis 4.000 Dollar bestraft.
Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben
§ 9 Mord
(1) Ein Mörder wird mit einer Haftstrafe bestraft.
Ein Mord verjährt nicht.
Für Mord gibt es keine festgelegte Haftzeit.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier,
oder sonst niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit
gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, einen Menschen tötet.
§ 10 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer
Haftstrafe von 60 bis 120 HE, zu einer Haftstrafe und einer
Geldstrafe von 12.500 bis 50.000 Dollar bestraft.
§ 11 Fahrlässige Tötung
(1) Wer jemanden fahrlässig tötet und kein Mörder oder Totschläger ist, wird mit einer
Geldstrafe von 6.750 bis 25.000 Dollar und einer Haftstrafe von 30 bis 60
HE bestraft.
Dritter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 12 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit einer Haftstrafe von 15 bis 30 HE und einer Geldstrafe von
1.000 bis 10.000 Dollar bestraft.
(2) Wer eine Körperverletzung gegen einen Amtsträger oder staatlichen Angestellten
begeht, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 45 HE und einer Geldstrafe von
2.000 bis 15.000 Dollar bestraft.
§ 13 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer eine Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
Werkzeugen oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer Geldstrafe von 5.000 bis 20.000
Dollar bestraft.
(2) Wer eine gefährliche Körperverletzung, mittels einer Waffe oder eines anderen
gefährlichen Werkzeugs oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
begeht, wird der Waffenschein entzogen.
(3) Hat eine Körperverletzung eine Ohnmacht zur Folge , schwere körperliche oder gesundheitliche Folgen, so gilt sie ebenfalls als gefährlich.
Vierter Abschnitt: Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen
§ 14 Diebstahl
(1) Wer fremdes Eigentum einem anderen in der Absicht wegnimmt, das Eigentum sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Haftstrafe von 10 bis
30 HE und einer Geldstrafe von 1.000 bis 5.000 Dollar bestraft.
§ 15 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet,
wird mit einer Haftstrafe von 10 bis 30 HE und einer Geldstrafe von 1.000 - 5.000 Dollar bestraft.
§ 16 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine andere Person oder unter Anwendung von Drohungen
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem
anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen, wird mit einer Haftstrafe bis zu 60 HE und einer Geldstrafe von
2.000 bis 10.000 Dollar bestraft.
§ 17 Betrug
(1) Wer sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dadurch
verschafft, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in einer anderen Person
einen Irrtum erregt, wird mit einer Haftstrafe von bis zu 30 HE Haft und einer
Geldstrafe von 1.000 bis 5.000 Dollar bestraft.
§ 18 Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines staatlich dienenden Angestellten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit ein Bußgeld in Höhe
von 5.000 Dollar bestraft.
§ 19 Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, um sich
dadurch zu bereichern, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer
Geldstrafe von 2.000 bis 10.000 Dollar bestraft.
§ 20 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit
Haftstrafe von 45 bis 90 HE und einer Geldstrafe von 4.000 bis 20.500 Dollar
bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
§ 21 Sachbeschädigung
(1) Wer vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer
Geldstrafe von 500 bis 2.500 Dollar bestraft.
(2) Die Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt.
Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit und gegen die öffentliche Ordnung
§ 22 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer Geldstrafe von 5.000 bis 20.000 Dollar bestraft.
§ 23 Hausfriedensbruch
(1) Wer auf ein Grundstück, in die Wohnung oder in die Geschäftsräume oder in
abgeschlossene Räume, welche für den öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt
sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf
die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit einer Geldstrafe von
1.250 bis 5.000 Dollar bestraft.
(2) Eigentümer ist grundsätzlich der Staat es sei denn, die Wohnung, der
Geschäftsraum oder das befriedete Besitztum wurde einer Firma, einer Person oder
einem Personenzusammenschluss zugesprochen.
(3) Die vorübergehende Benutzung kann vom Staat genehmigt werden.
§ 24 Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Haftstrafe
von 15 bis 30 HE und einer Geldstrafe von 500 bis 5.000 Dollar bestraft.
(2) Wer einen Staatsbediensteten mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Haftstrafe
von 30 bis 60 HE und einer Geldstrafe von 1.750 bis 5.000 Dollar bestraft.
§ 25 Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies
erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit einer Haftstrafe
bis 15 HE und einer Geldstrafe von 500 bis 2.500 Dollar bestraft.
§ 26 Beleidigung / Verfolgung / Mobbing / Rufmord
(1) Die Beleidigung einer Person oder eines Gewerbes wird mit einer Geldstrafe von
500 bis 2.500 Dollar bestraft. Dies gilt sowohl in verbaler, als auch in schriftlicher
oder digitaler Form.
(2) Wer einen Staatsbediensteten beleidigt, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 bis
5.000 Dollar bestraft.
(3) Das beharrliche Belästigen, Verfolgen, Mobben oder Stalken anderer Personen wird mit einer Haftstrafe von bis zu 30 HE und einer Geldstrafe von 5.000 bis 12.500
Dollar bestraft.
(4) Wer das Ansehen einer Person absichtlich versucht zu schädigen, wird mit einer
Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer Geldstrafe von 2.500 Dollar bis 10.000
Dollar bestraft.
§ 27 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort
entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten
die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung
ermöglicht hat, wird mit einer Haftstrafe von bis zu 15 HE und einer Geldstrafe
von 1.000 bis 4.000 Dollar bestraft.
§ 28 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im rechtlichen Schriftverkehr eine unechte Urkunde herstellt,
eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde
gebraucht, wird mit einer Haftstrafe von 15 bis zu 30 HE und einer Geldstrafe
von 2.000 bis 8.000 Dollar bestraft.
§ 29 Behinderung staatlicher Tätigkeiten und Missbrauch von Notrufnummern
(1) Wer die Tätigkeit der Judikative, Exekutive oder des medizinischen Dienstes
behindert, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 bis 10.000 Dollar bestraft.
§ 30 Falschaussage/Meineid
(1) Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle
falsch schwört, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer
Geldstrafe von 5.000 bis 20.000 Dollar bestraft.
(2) Wer als Zeuge eine Aussage tätigt, die nachweisbar nicht der Wahrheit
entspricht, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 bis 10.000 Dollar bestraft.
§ 31 Sperrbezirke
(1) Folgende Gebiete sind Sperrbezirke:
1. Nicht öffentliche Bereiche des LSPD/SD/LSFD
2. State Prison
3. Militärgelände und Fort Zancudo
4. Los Santos Government Facility
§ 32 Amtsanmaßung
(1) Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine
Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen
werden darf, wird mit einer Haftstrafe von 15 bis 30 HE und mit Geldstrafe
von 2.500 bis 5.000 Dollar bestraft.
§ 33 Identitätsfeststellung
(1) Wer seiner Pflicht sich gegenüber Staatsbeamten auszuweisen, nachdem er von
diesen dazu aufgefordert worden ist, nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe
von 2.500 bis 5.000 Dollar bestraft und kommt bis zur Feststellung in Haft.
(2) Wer in der Öffentlichkeit Gegenstände trägt, die dazu geeignet sind die Feststellung der Identität zu verhindern, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 bis 5.000 Dollarbestraft.
§ 34 Korruption und Amtsmissbrauch
(1) Wer es unternimmt, einem Amtsträger oder staatlichen Angestellten
Dienstgeheimnisse oder Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt
sind, gegen Entgelt, andere wirtschaftliche Güter oder sonstige nicht wirtschaftliche
Vorteile zu entlocken, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer
Geldstrafe von 12.500 bis 50.000 Dollar bestraft.
(2) Ein Amtsträger oder staatlicher Angestellter, der Dienstgeheimnisse oder sonstige
Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, gegen Entgelt, andere
wirtschaftliche Güter oder sonstige nicht wirtschaftliche Vorteile austauscht, wird
mit einer Haftstrafe von 60 bis 120 HE und einer Geldstrafe von 20.000 bis
80.000 Dollar bestraft.
(3) Ein Amtsträger oder staatlicher Angestellter, welcher Informationen, die er aufgrund seines Amtes erhalten hat, unbefugt offenbart, wir mit einer Geldstrafe von 25.000 bis 100.000 Dollar bestraft.
§ 35 Missachtung/Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer einer ordnungsgemäßen Anweisung eines Amtsträgers (LSPD/SD oder USMS) nicht Folge leistet, wird mit einer Geldstrafe von 2.000 bis 8.000 Dollar bestraft.
(2) Wer Anweisungen eines LSPD/SD - USMS nicht befolgt, diesen zuwiderhandelt
, wird mit einer Haftstrafe von 15 bis zu 30 HE und einer Geldstrafe von 2.000 bis 8.000 Dollar bestraft.
§ 36 Tierquälerei
(1) Wer ein Tier misshandelt oder es in nicht artgerechter Art und Weise hält, wird mit
einer Geldstrafe von 2.000 bis 8.000 Dollar bestraft.
§ 37 Gefängnis Ausbruch
(1) Wer einem Anderen bei der Flucht aus den polizeilichen Zellen oder dem Gefängnis hilft oder eine Beihilfe versucht, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer Geldstrafe von 2.500 bis 10.000 Dollar bestraft.
§ 38 Illegales Glücksspiel
(1) Als Glücksspiel gilt jede Art des Spiels bei dem eine Gewinnchance gegen Entgelterworben wird und deren Entscheidung über Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängig ist.
(2) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn zum Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Auch Wetten auf Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiel.
(3) Wer an einem Glücksspiel teilnimmt, welches ersichtlich ohne staatliche
Genehmigung durchgeführt wird, wird mit einer Geldstrafe von 1.000 Dollar
bestraft.
(4) Wer ohne staatliche Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder die Einrichtungen
dafür bereitstellt, wird mit einer Haftstrafe von 30 bis 60 HE und einer
Geldstrafe von 2.500 bis 10.000 Dollar bestraft.
(5) Die staatliche Genehmigung muss mindestens drei Tage im Voraus bei der
Richterschaft beantragt werden, sie kann unter Auflagen und/oder Bedingungen
erteilt werden.
§ 39 Öffentliche Versammlung und Veranstaltungen
(1) Wer an einer unangemeldeten oder nicht genehmigten Versammlung oder
Veranstaltung teilnimmt, wird mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 4.000 Dollar
bestraft.
(2) Wer eine unangemeldete oder nicht genehmigte Versammlung oder Veranstaltung
organisiert, wird mit einer Haftstrafe von bis zu 30 HE und einer Geldstrafe von
10.000 bis 40.000 Dollar bestraft.
(3) Unter einer Versammlung versteht man eine örtliche Zusammenkunft mehrerer
Personen zur gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel der
Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
(4) Unter einer Veranstaltung versteht man ein zeitlich begrenztes und geplantes
Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Dieses Ereignis hat ein
definiertes Ziel und eine Programmabfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung
oder Zweckbestimmung.
(5) Eine Versammlung oder Veranstaltung muss mindestens drei Tage vorher bei der
Richterschaft beantragt werden. Die Anmeldung ist zu begründen. Die
Genehmigung kann unter Auflagen und/oder Bedingungen erteilt werden.
§ 40 Kriminelle Vereinigung
(1) Eine Gruppierung von Menschen, welche in Einheit wiederholt Straftaten begeht,
kann durch Antrag der Staatsanwaltschaft vor Gericht zu einer kriminellen
Vereinigung erklärt werden. Die Ernennung zur kriminellen Vereinigung setzt eine
rechtskräftige Verurteilung voraus. Ein Antrag zur Durchsuchung von kriminellen
Vereinigungen muss stattgegeben werden, solange dringender Tatverdacht besteht
und durch die wiederholte Genehmigung kein Eindruck von Willkür oder
Machtmissbrauch der Exekutive und Judikative besteht.
(2) Eine Durchsuchung der Wohnräume und eingeparkten Fahrzeuge von Gruppen,
welche als kriminelle Vereinigung deklariert werden, benötigt dringenden
Tatverdacht. Ein schriftlicher Einsatzbericht ist binnen 48 Stunden der
Durchsuchung zu verfassen. Geschieht dies nicht, gilt für die erhobenen
Beweismittel ein Beweismittelverbot.
(3) Die Deklarierung als kriminelle Vereinigung kann nur bei wiederholter Verurteilung
oder wiederholtem Strafbefehl passieren und verliert binnen 14 Tagen nach der
letzten wirksamen Verurteilung der als Gruppe angesehenen Personen, ihre
Wirkung.
§ 41 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er:
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt
2. Hindernisse bereitet
3. Den Verkehr allgemein gefährdet
4. Einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt
5. Zugleich mindestens zwei Verstöße gegen die Straßenverordnung begeht und
dadurch Leib und Leben einen anderen Menschen oder fremdes Eigentum
gefährdet, wird mit einer Haftstrafe bis 30 HE und einer Geldstrafe von 5.000 Dollar
bestraft.
Siebter Abschnitt: Nebenfolgen
§ 42 Strafrechtliche Nebenfolgen
(1) Wird ein Amtsträger oder sonstiger staatlicher Angestellter einer Straftat
verdächtigt, so kann eine Suspendierung oder Enthebung aus der Leitungsebene bis
zur endgültigen Entscheidung, durch einen richterlichen Beschluss erlassen werden.
(2) Führungskräfte der staatlichen Organisationen haben das Recht, Amtsträger ihrer
Organisationen mit Begründung zu suspendieren oder zu kündigen.
(3) Wird ein Amtsträger oder sonstiger staatlicher Angestellter wegen einer Straftat
verurteilt, so kann das Urteil mit Nebenfolgen versehen werden.
(4) Nebenfolgen sind Abmahnungen, endgültige Suspendierungen und
Enthebungen aus der Leitungsfunktion oder eine endgültige Enthebung aus dem
Amt.
(5) Als strafrechtliche Nebenfolge kann das Gericht auch ein temporäres
Berufsverbot verhängen, welches einen Monat nicht übersteigen darf.